Einigungsstelle

Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in vielen Bereichen die Einschaltung einer sogenannten Einigungsstelle vor.

§ 87 BetrVG

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Betriebsordnung, Arbeitszeit, Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen wie z.B. Überwachungskameras, Zeiterfassungssysteme, Unfallverhütung, Sozialeinrichtungen, Entlohnungssysteme und Prämien etc.

§ 91 BetrVG

Arbeitsbedingungen, wie Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung

§ 94 BetrVG

Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze

§ 95 Abs. 1 und 3 BetrVG

Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen

§§ 112 Abs. 4, 112a BetrVG

Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen und Personalabbau

Die Kosten einer Einigungsstelle hat der Arbeitgeber zu tragen.

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