Kündigung im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Bärbel Hirsch

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden bzw. einen bestehenden Arbeitsvertrag zu kündigen. Durch die Kündigung wird einseitig der Wille erklärt, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden oder dieses zu ändern.

Sie wollen Ihrem Arbeitgeber kündigen?

Eigenkündigung: Was Sie beachten sollten, wenn Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden und selbst kündigen möchten.

Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einreichen?

Wenn Sie unsicher sind, ob es sich für Sie lohnt, gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers vorzugehen, können Sie sich auch ohne Anwalt wehren, indem Sie selbst beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen.

Kündigungsschutzklage: Wie Sie ohne Anwalt am besten vorgehen.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Im Folgenden geht es um die Kündigung von Arbeitgeberseite und wie Sie darauf am besten reagieren.

Sie überlegen,

  • ob Sie sich gegen die Kündigung wehren sollen
  • wie Sie rechtssicher vorgehen können
  • wie gut die Erfolgsaussichten für Sie sind
  • was Sie alleine tun können
  • was Ihr Anwalt für Sie erreichen kann
  • vor dem Arbeitsgericht oder
  • außergerichtlich

und nicht zuletzt: welche Kosten Ihnen entstehen.

Viele Arbeitnehmer/innen und Angestellte sind in dieser Situation zunächst einmal schockiert und verunsichert – traurig und wütend zugleich. Selbst wenn sie mit der Kündigung gerechnet haben oder sogar mit der Kündigung einverstanden sind.

„Es fühlt sich an, als würde einem der Boden unter den Füßen weggezogen.“
Mandantin von Bärbel Hirsch

Sie haben sich für den Betrieb eingesetzt, waren bereit Überstunden zu machen. Sie haben Engagement gezeigt und können nicht verstehen, dass es jetzt ausgerechnet Sie trifft. Sie fühlen sich ungerecht behandelt, weil Sie keine Chance bekommen haben, Stellung zu nehmen.

Sie haben Angst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, weil die Agentur für Arbeit nicht zahlen könnte oder das Arbeitslosengeld nicht ausreicht. Sie befürchten, dass Sie keine neue Arbeitsstelle finden und auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektive haben.

Sie sind hin und her gerissen zwischen dem Wunsch, sich gegen die Kündigung zu wehren und dem Gefühl, dass das wahrscheinlich alles nichts bringt. Sie standen noch nie vor Gericht und haben Angst, dass der Arbeitgeber dies persönlich verübeln wird.

Machen Sie sich klar, was Ihnen jetzt am wichtigsten ist

Behalten Sie einen kühlen Kopf. Reagieren Sie nicht unüberlegt. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft. Bieten Sie Ihre Arbeitskraft weiterhin an. Verlieren Sie keine Zeit. Lassen Sie sich beraten.

Klären Sie mit qualifizierter Unterstützung Ihre rechtliche Situation und Ihre Erfolgsaussichten, falls Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen.

  • Ab dem Zugang der Kündigung laufen die gesetzlichen Fristen.
  • Ab jetzt zählt jeder Tag.
  • Ergründen Sie Ihre Situation.
  • Prüfen Sie kritisch Ihre Interessenlage.

Was ist Ihnen jetzt und für Ihre berufliche / familiäre Zukunft am Wichtigsten?

Machen Sie daraus einen Plan

Was ist Ihr Ziel?

  • Möchten Sie Ihren Arbeitsplatz behalten?
  • Oder: Sind Sie mit der Beendigung grundsätzlich einverstanden?
  • Möchten Sie sich beruflich ohnehin verändern?
  • Möchten Sie klären, welche Optionen Sie gestalten / ändern / verhandeln können, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Freistellung?
  • Wie sicher sind Sie, dass Ihnen bei der Agentur für Arbeit keine Nachteile entstehen?

Oft führen mehrere Wege zum Ziel. Lassen Sie sich beraten, welche Strategie in Ihrem Fall die besten Erfolgsaussichten hat. Vor dem Arbeitsgericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.


Ordentliche, fristgemäße Kündigung

Als ordentlich gilt im Arbeitsrecht eine Kündigung, die fristgemäß erfolgt.

Falls in Ihrem Arbeitsvertrag und tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB.

Befristete Arbeitsverträge können ordentlich fristgemäß nur gekündigt werden, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder in dem für Sie geltenden Tarifvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist, gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG.

Ihr Arbeitgeber muss das Kündigungsschutzgesetz beachten und die ordentliche Kündigung ggf. entsprechend begründen.

Checkliste Kündigungsschutz

Genießen Sie Kündigungsschutz? Muss Ihr Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz beachten? Gehören Sie zu den besonders geschützten Personen?

Sonderfall: fristlose Kündigung

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose Kündigung erhalten, die nach dem Willen Ihres Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden soll?

Teilkündigung

Eine teilweise Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsvertrages ist rechtlich nicht zulässig. Jede Änderung des Arbeitsvertrages setzt das Einvernehmen beider Vertragsparteien voraus.

Bedingte Kündigung

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nicht von Bedingungen oder Ereignissen abhängig gemacht werden.

Mit der Kündigung muss eindeutig klar sein, wann das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden enden soll, unabhängig davon, ob bestimmte Bedingungen bis dahin erfüllt oder nicht erfüllt sind und unabhängig davon, ob bestimmte Ereignisse bis dahin eintreten oder nicht.

Die betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung ist in diesem Sinne keine bedingte Kündigung. Mit „-bedingt“ ist hier keine Bedingung, sondern der Kündigungsgrund gemeint.


Änderungskündigung

Ihr Arbeitgeber darf die Kündigung mit dem Angebot verbinden, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu ändern.

Falls Sie dem Angebot zustimmen, wird Ihr Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortgeführt. Falls Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, wird das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet.

Sonderfall: Änderungskündigung

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen an, das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Zustimmung zu ändern, andernfalls will er das Arbeitsverhältnis beenden. Stimmen Sie zu oder lehnen Sie ab?


Meldepflicht

Als Arbeitnehmer/in sind Sie verpflichtet, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Die gesetzliche Formulierung ist umständlich und schwer zu verstehen. Sie können sich merken: Melden Sie sich unbedingt spätestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit.

Wenn Ihnen zum Beispiel mit einer Frist von 5 Monaten gekündigt wurde ist es ausreichend, wenn Sie sich 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit melden. 


Checklisten

So können Sie vorab einschätzen, ob die Kündigung Ihres Arbeitgebers fehlerhaft ist und ob es sich für Sie lohnt, dagegen vorzugehen.

Wollen Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht akzeptieren, dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Mit Ihrer Kündigungsschutzklage veranlassen Sie das Arbeitsgericht, die Rechtmäßigkeit der Kündigung Ihres Arbeitgebers zu überprüfen.

Die rechtzeitig eingereichte Klage verschafft Ihnen eine starke Verhandlungsposition gegenüber Ihrem Arbeitgeber, über die 3-Wochen-Frist hinaus. Bis das Arbeitsgericht über Ihre Kündigungsschutzklage entschieden hat, ggf. erst in 2. Instanz das Landesarbeitsgericht oder in 3. Instanz das Bundesarbeitsgericht. Oder auch, bis die Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber auf anderem Weg beendet wird, z.B. durch Vergleich und / oder durch Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag.

Um Ihre Chancen zu wahren und Ihrem Anwalt genügend Zeit zu geben, die Klageschrift für Sie vorzubereiten, sollten Sie umgehend einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren.

Checkliste Kündigungsschutz

  • Genießen Sie Kündigungsschutz?
  • Ist das Kündigungsschutzgesetz zu beachten?
  • Gehören Sie zu den besonders geschützten Personen?

Genießen Sie Kündigungsschutz? Muss Ihr Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz beachten? Gehören Sie zu den besonders geschützten Personen?

Checkliste Anwalts- und Gerichtskosten

  • Was kostet Sie eine qualifizierte Rechtsberatung?
  • Welche Kosten entstehen für die gerichtliche Auseinandersetzung?
  • Was kostet die außergerichtliche Verhandlung?
  • Welche Kosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung?
  • Wann erhalten Sie Beratungs- und Prozesskostenhilfe?


So prüfen Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers auf Fehler

  1. Ist die Kündigung in Schriftform erfolgt?
  2. Wann ist Ihnen die Kündigung nachweislich zugegangen?
  3. Wer hat die Kündigung unterschrieben und war er / sie dazu berechtigt?
  4. Mit welcher Frist / zu welchem Datum soll das Arbeitsverhältnis enden?
  5. Wurde der Betriebsrat / Personalrat ordnungsgemäß angehört?


Ist die Kündigung in Schriftform erfolgt?

Für die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist gemäß § 623 BGB zwingend die Schriftform erforderlich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im Original mit der eigenhändigen, vollen Unterschrift des Kündigenden versehen sein.

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist deshalb unwirksam.

Aber auch die schriftliche Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp, Fax und dergleichen kann rechtlich unwirksam sein, weil so die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform nicht vollständig erfüllbar sind.


Wann ist Ihnen die Kündigung nachweislich zugegangen?

Rechtlich kommt es nicht allein auf das Zustellungsdatum der Kündigung an, erst recht nicht auf das Datum, unter dem das Kündigungsschreiben ausgestellt wurde. Erst mit dem Zugang im Machtbereich des Empfängers gilt die Kündigung als wirksam erklärt.

Ob eine Kündigung noch fristgemäß oder nicht fristgerecht erfolgt ist, kann sich durch Feststellung des Zugangsdatums entscheiden. Beweispflichtig für den Zugang der Kündigung ist der Kündigende, nicht der Empfänger.

Ab dem Zugangsdatum berechnen sich viele arbeitsrechtlich wichtigen Fristen, vor allem die Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Übergibt Ihnen der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unter Zeugen persönlich und lässt sich von Ihnen eine Empfangsbestätigung unterschreiben, fallen Zustellung und Zugang zusammen. Die Kündigung ist dann sofort wirksam. Das Zugangsdatum ist eindeutig und der Nachweis ist einfach.

Auch wenn das Kündigungsschreiben nachweislich persönlich oder durch einen Boten an Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann übergeben wird, gilt die Kündigung als sofort zugegangen.

Wird das Kündigungsschreiben durch Einwurf in Ihren Briefkasten zugestellt, per Post oder durch einen Boten, gilt die Kündigung als zugegangen, wenn normalerweise mit der Leerung Ihres Briefkastens zu rechnen ist. In der Regel ist das noch derselbe oder der darauffolgende Werktag.

Wenn Sie länger abwesend waren, als Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitgebers zugestellt wurde und Sie dadurch die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumen, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit, können Sie beantragen, dass Ihre Klage nachträglich zugelassen wird.

Erfolgt die Zustellung per Übergabe-Einschreiben und Sie finden nur einen Benachrichtigungsschein in Ihrem Briefkasten, gilt die Kündigung erst mit der Abholung des Einschreibens als zugegangen.

Rücknahme der Kündigung

Die Kündigung wird mit dem Zugang wirksam und kann einseitig nicht zurückgenommen werden.


Wer hat die Kündigung unterschrieben und war er / sie dazu berechtigt?

Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, ist nicht immer eindeutig, ob der / die Unterzeichner/in tatsächlich berechtigt und befugt ist, Ihnen gegenüber die Kündigung für die Arbeitgeberseite wirksam auszusprechen.

Handelt es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine GmbH, muss die Kündigung vom Geschäftsführer / von der Geschäftsführerin unterzeichnet sein. Handelt es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine AG, vom Vorstand. Für ein Einzelunternehmen ist die Kündigung vom Betriebsinhaber / von der Betriebsinhaberin zu unterzeichnen.

Eine Unterschrift in Vertretung des Inhabers, Geschäftsführers oder Vorstand setzt eine entsprechende Vollmacht voraus, z.B. durch Bekanntmachung im Handelsregister bei Geschäftsführer/innen und Prokurist/innen, durch betriebliche Position in Funktion des Personalleiters / der Personalleiterin oder durch eine beigefügte Originalvollmacht eines Rechtsanwalts.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung, dürfen Sie die Kündigung in angemessener Zeit zurückweisen, am besten unverzüglich.

Bestätigen sich Ihre Zweifel, ist die Kündigung unwirksam.


Mit welcher Frist / zu welchem Datum soll das Arbeitsverhältnis enden?

Das Kündigungsschreiben muss klar zum Ausdruck bringen, dass der / die Unterzeichnerin das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will. Außerdem muss eindeutig sein, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.

Dazu ist nicht erforderlich, ein bestimmtes Datum zu nennen. Es genügt auf die geltende / vereinbarte Kündigungsfrist hinzuweisen, formuliert z.B. mit „fristgemäß“ oder „fristgerecht“ oder auch „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

Checkliste Kündigungsfrist

So berechnen Sie die in Ihrem Fall gültige Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sonderfall Probezeit: Erfolgt die Kündigung innerhalb der Probezeit, ist eine verkürzte Kündigungsfrist rechtmäßig.


Wurde der Betriebsrat / Personalrat ordnungsgemäß angehört?

Gibt es im Betrieb Ihres Arbeitgebers einen Betriebsrat oder einen Personalrat? Der Betriebsrat / Personalrat muss zu jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden.

Mit Arbeitsrecht erfolgreich

Rechtsanwältin Bärbel Hirsch ist Ihre erfahrene und engagierte Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Was ist Ihr Ziel?

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Schreiben Sie. Rufen Sie an: 0511 / 811 241 52

Bewertungen

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Bärbel Hirsch bei ANWALT.DE

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Bärbel Hirsch - Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht IconBärbel Hirsch - Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht

Bärbel Hirsch - Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht, Dragonerstraße 37, Hannover

4,7 19 Rezensionen

  • Avatar Heiko Schulz ★★★★★ vor 8 Monaten
    Eine tadellose Betreuung von dem ersten Treffen bis zum erfolgreichen Abschluss. Man wurde immer wieder ermutigt und bei offenen Fragen stand Frau Hirsch immer mit Rat und Tat zur Verfügung. Anstandslos zu empfehlen ! Vielen Dank.
  • Avatar Jerrik ★★★★★ vor 10 Monaten
    Frau Hirsch ist super freundlich und hilfsbereit!
    Ich würde mich immer wieder an sie wenden,
    nur zu empfehlen!
  • Avatar Alexander Kroll ★★★★★ vor 10 Monaten
    Eine Kündigung durch einen Arbeitgeber ist eine ärgerliche und unerfreuliche Angelegenheit. Es stellten sich mir viele Fragen, die die Kanzlei mit ihrer professionellen Expertise auf den Punkt beantwortet hat. Die Rechtsanwältin gab mir die Sicherheit, das Richtige zu tun und strahlte dabei viel Ruhe aus. Ausreichend Transparenz und eine großartige Kommunikation gaben mir stets ein gutes Gefühl. Danke für die Hilfe.
    Mein Fazit: Empfehlenswert!