Interessenausgleich und Sozialplan

Kollektivarbeitsrecht

Betriebsrat

Beschlussverfahren

Einigungsstelle

Interessenausgleich

Ein Interessenausgleich regelt grundsätzlich, ob, wann und in welcher Weise die vom Arbeitgeber vorgesehene Betriebsänderung durchgeführt werden kann.

Namensliste

Beispiel: Der Arbeitgeber sieht sich aufgrund des Auftragsrückgangs gezwungen, von 250 Beschäftigten 50 Beschäftigte zu entlassen.

Der Arbeitgeber legt dem Betriebsrat eine Liste vor, auf der er 50 Mitarbeiter namentlich nennt.

Es befinden sich sowohl jüngere Arbeitskollegen mit einer kurzen Betriebszugehörigkeit als auch ältere, langgediente Kollegen auf der Namensliste.

Alle betroffenen Mitarbeiter sollen fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Der Arbeitgeber bittet den Betriebsrat, dieser Namensliste zuzustimmen.

Werden Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung gekündigt werden soll, im Interessenausgleich namentlich bezeichnet, wird vermutet, dass dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vorliegen.

Die Überprüfung der Sozialauswahl ist auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt.

Dies hat zur Folge, dass sich der einzelne Beschäftigte in einem Kündigungsschutzprozess nur noch unter sehr eingeschränkten Gesichtspunkten erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen kann.

Ob überhaupt, und unter welchen Bedingungen der Betriebsrat einer solchen Namensliste zustimmen sollte, muss im Einzelfall entschieden werden und bedarf umfassender Beratung.