Kündigungsschutzklage

Durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht können Sie verlangen, dass das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung Ihres Arbeitgebers überprüft.

Vorausgesetzt, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist in Ihrem Fall anwendbar oder Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Erhebung der Klage

Die Klageschrift muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.

Versäumen Sie diese 3-Wochen-Frist, ist in der Regel die Chance vertan, dass Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers wehren bzw. eine für Sie vorteilhaftere Lösung aushandeln können. Nur in gut begründeten Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klageerhebung möglich.

Übrigens: in der ersten Instanz besteht keine Anwaltspflicht. Die Kündigungsschutzklage können Sie grundsätzlich selbst einreichen. Ohne Unterstützung des Anwalts Ihres Vertrauens. Aber Sie sollten sich in jedem Fall vorher eingehend beraten lassen.

Gütetermin

Nach Einreichung der Klageschrift setzt das Arbeitsgericht innerhalb einiger Wochen den Termin zur Güteverhandlung an.

In der Güteverhandlung erhalten beide Seiten Gelegenheit, ihre Sicht des Falls darzustellen. Der oder die Richter/in verschafft sich ein erstes Bild vom Sachverhalt und von der Interessenlage und wird abschließend versuchen, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen.

Kammertermin

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt nach einigen Monaten ein Kammertermin vor einem Berufsrichter / einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richter/inne/n.

Das eine Ehrenamt wird aus Arbeitgeberkreisen besetzt, das andere aus Arbeitnehmerkreisen, z.B. durch Arbeitgeberverband und Gewerkschaft.

In Vorbereitung des Kammertermins fordert das Arbeitsgericht die Beteiligten auf, ihre jeweilige Sicht des Falls umfassend darzustellen und dem Gericht in Form eines Schriftsatzes vorzutragen.

Auch im Kammertermin wird das Arbeitsgericht versuchen, die Beteiligten zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Gelingt dies, wird die Beilegung des Rechtsstreits in Form eines Vergleichs protokolliert, ggf. mit Frist für den Widerruf.

Gelingt die gütliche Einigung auch im Kammertermin nicht, kommt das Arbeitsgericht zu einem Urteil oder einem Beschluss.

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