Einigungsstelle
Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in vielen Bereichen die Einschaltung einer sogenannten Einigungsstelle vor.
§ 87 BetrVG
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (Betriebsordnung, Arbeitszeit, Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen wie z.B. Überwachungskameras, Zeiterfassungssysteme, Unfallverhütung, Sozialeinrichtungen, Entlohnungssysteme und Prämien etc.
§ 91 BetrVG
Arbeitsbedingungen, wie Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung
§ 94 BetrVG
Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze
§ 95 Abs. 1 und 3 BetrVG
Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
§§ 112 Abs. 4, 112a BetrVG
Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen und Personalabbau
Die Kosten einer Einigungsstelle hat der Arbeitgeber zu tragen.
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