Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis
Als Kündigungsfrist gilt im Arbeitsrecht die Zeit zwischen dem Zugangsdatum der Kündigung und dem Datum, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll.
Nach erklärter Kündigung, während der Kündigungsfrist, gilt das Arbeitsverhältnis als gekündigt, wird aber normal fortgesetzt.
Das heißt:
- Ihr Arbeitgeber hat weiterhin Anspruch auf Arbeitsleistung usw.
- Sie haben als Arbeitnehmer/in weiter Anspruch auf Vergütung, Urlaub usw.
Fristgemäße (fristgerechte) Kündigung
Die Formulierung fristgemäß oder fristgerecht im Kündigungsschreiben signalisiert, dass der/die Kündigende eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten will.
Die Formulierung kann sich beziehen auf
- die gesetzliche Kündigungsfrist
- die Kündigungsfrist gemäß Tarifvertrag
- eine Betriebsvereinbarung
oder Ihren individuellen Arbeitsvertrag.
Checkliste zur Bestimmung der für Sie geltenden Kündigungsfrist
- Wird im Kündigungsschreiben ein Beendigungszeitpunkt genannt?
- Wird in der Kündigung eine bestimmte Kündigungsfrist genannt?
- Wird auf eine gesetzliche, eine tarifvertragliche oder eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hingewiesen?
- Wird allgemein verwiesen auf fristgemäß, fristgerecht o.ä.?
- Soll das Arbeitsverhältnis hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt enden?
- Welche Kündigungsfrist ist in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart?
- Welche Kündigungsfrist gilt für Sie gemäß Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung?
Gesetzliche Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB.
Gemäß § 622 BGB gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gelten ggf. längere gesetzliche Kündigungsfristen, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit:
- Hat das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
- Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden, gilt eine verlängerte Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Entsprechend verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist weiter auf bis zu 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, falls im Arbeitsvertrag keine besondere Kündigungsfrist vereinbart wurde und es auch keine entsprechende Regelung gemäß Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gibt.
In der Regel auch dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich eine kürzere Frist vereinbart wurde.
Der Arbeitgeber muss zugunsten des Arbeitnehmers die längere Kündigungsfrist einhalten.
Gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit
Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung.
Diese Frist gilt bis zum letzten Tag der vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten und unabhängig vom Kalendermonat.
Ob zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wird, spielt während der Probezeit keine Rolle.
Die Probezeit endet 2 Wochen nach Zugang der Kündigung, selbst wenn die Kündigung erst am letzten Tag der vereinbarten Probezeit zugeht.