Abfindung im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Bärbel Hirsch

Unter Abfindung ist arbeitsrechtlich eine einmalige Geldzahlung zu verstehen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet.

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen freiwillig die Zahlung einer Abfindung anbieten, wenn Sie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen.

Oder ein arbeitsgerichtliches Verfahren über Ihre Kündigungsschutzklage kommt im Rahmen eines Vergleichs einvernehmlich zu dem abschließenden Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis endet und Ihr Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.

Eine Abfindung ist keine Entschädigung

Die Zahlung ist eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Bereitschaft des Arbeitnehmers, den Rechtsstreit zu beenden, bevor das Gericht über die Kündigungsschutzklage entscheidet.

Denn ist diese Entscheidung gefallen, war die Kündigungsschutzklage entweder erfolgreich oder erfolglos. Dann gilt die Kündigung entweder als rechtmäßig oder als nicht rechtmäßig. Entsprechend endet das Arbeitsverhältnis wie gekündigt oder es besteht weiter.

Mit anderen Worten:

Durch Zahlung einer Abfindung wird der Rechtsstreit abgekürzt

Ein Rechtsstreit, der sonst möglicherweise lange dauert und der umso höhere Kosten verursacht, je länger er dauert.

Mit zunehmender Dauer des Rechtsstreits über Ihre Kündigungsschutzklage steigt vor allem auf der Arbeitgeberseite das Risiko, dass das Gericht am Ende zu Gunsten der Arbeitnehmerseite entscheiden wird, die Kündigung also für nicht rechtmäßig erklärt und das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Dann haben Sie Anspruch auf nachträgliche Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung. Auch wenn Sie inzwischen vielleicht schon Wochen oder Monate lang von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit waren. In der Annahme, die Kündigung sei rechtmäßig. Abzüglich des Gesamtbetrages an Arbeitslosengeld, das Sie in dem entsprechenden Zeitraum ggf. von der Agentur für Arbeit bezogen haben.

Reine Verhandlungssache

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass es für die Höhe einer Abfindung keine allgemeingültige Formel geben kann. Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Als grobe Orientierung gilt:

Ihr letztes Bruttomonatsgehalt * Betriebszugehörigkeit in Jahren * Risikofaktor

Wobei das Risiko je nach Einzelfall zwischen 10 und 300 % anzusetzen ist – entsprechend einem Faktor zwischen 0,1 und 3,0.

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