Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Bärbel Hirsch

Wir verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin über Ihren Aufhebungsvertrag, ggf. mit Abfindung, Freistellung und weiteren, für Sie günstigen Konditionen.

Kommt der Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite zustande, wird das betreffende Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst bzw. aufgehoben, statt von Arbeitgeberseite eine Kündigung auszusprechen.

Es gibt viele Situationen, in denen es Arbeitgeber/innen vorziehen, das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden, statt zu kündigen.

Statt „Aufhebung“ sind auch die Bezeichnungen „Auflösung“ oder „Abwicklung“ üblich. Statt „Vertrag“ wird auch von einer „Vereinbarung“ gesprochen. Die folgenden Bezeichnungen sind in diesem Zusammenhang also gleichbedeutend:

  • Aufhebungsvertrag / Aufhebungsvereinbarung
  • Auflösungsvertrag / Auflösungsvereinbarung
  • Abwicklungsvertrag /Abwicklungsvereinbarung

Vorteile eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin kann für Sie mit handfesten Vorteilen verbunden sein:

  • Sie haben Planungssicherheit, was den Kündigungstermin angeht.
  • Ihr Arbeitgeber kann Sie bis zu diesem Termin freistellen.
  • Sie erhalten möglicherweise eine hohe Abfindung ausgezahlt.
  • Der Arbeitgeber vergütet Ihnen ggf. die nicht genommenen Urlaubstage.

Darüber hinaus kann für Sie besonders wichtig sein, dass die Agentur für Arbeit Ihnen keine Sperre erteilt, falls Sie sich dort arbeitssuchend melden, für die Zeit nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Was wir in Ihrem speziellen Fall erreichen können, hängt ab von

  • Ihrer Ausgangssituation
  • Ihren Interessen und
  • Ihrer Zielsetzung

Wir klären mit Ihnen die Situation und entwickeln für Sie die beste Vorgehensweise. Vor allem schätzen wir für Sie die Erfolgsaussichten realistisch ein. Aus der Erfahrung mit vielen ähnlichen Fällen, die wir über die Jahre gesammelt haben. Vor Gericht und in aussergerichtlichen, direkten Verhandlungen. Mit Arbeitgebern aus den verschiedensten Branchen auf der Gegenseite.

Rufen Sie an. Schreiben Sie.

Vereinbaren Sie Ihren Termin mit Bärbel Hirsch in der Kanzlei oder online / per Video.

Inhalte eines Aufhebungsvertrages

Üblicherweise finden sich in einem Aufhebungsvertrag die folgenden Inhalte:

  • Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • bezifferte, ausstehende Lohn-/Gehaltszahlungen und Sonderzahlungen
  • Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Überstunden
  • gegebenenfalls Zahlung einer Abfindung

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Um Verluste beim Anspruch auf Arbeitslosengeld zu vermeiden, ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit entsteht unter Umständen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen, betriebsbedingten Kündigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet wird.

Höhe der Abfindung

Im Aufhebungsvertrag wird häufig vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt.

Wenn Sie daraus schließen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen oder Sie als Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben, liegen Sie leider falsch.

Checkliste Abfindung

Wann dürfen Sie mit einer Abfindung rechnen? Was bestimmt die Höhe einer Abfindung? Gibt es eine Formel, mit der Sie Ihre Abfindung einfach ausrechnen?

Allgemeine Erledigungsklausel

Eine allgemeine Erledigungserklärung sollte nicht unterzeichnet werden, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrages noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen will, die nicht im Aufhebungsvertrag geregelt wurden.

Vorteile

  • Beratung und Vertretung durch qualifizierte Fachanwältin und Mediatorin im Arbeitsrecht
  • 16 Jahre Berufspraxis bei Gericht und in direkten Verhandlungen mit Arbeitgebern
  • Alle Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht
  • Kenntnis vieler Arbeitgeber in der Region, kleine, mittelständische und grosse Unternehmen
  • Kanzlei- und Online-Termine kurzfristig vereinbar für eine zügige Bearbeitung

Bewertungen

So bewerten Mandantinnen und Mandanten die Zusammenarbeit und den gemeinsam erreichten Erfolg:

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Bärbel Hirsch - Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht, Dragonerstraße 37, Hannover

4,7 19 Rezensionen

  • Avatar Heiko Schulz ★★★★★ vor 10 Monaten
    Eine tadellose Betreuung von dem ersten Treffen bis zum erfolgreichen Abschluss. Man wurde immer wieder ermutigt und bei offenen Fragen stand Frau Hirsch immer mit Rat und Tat zur Verfügung. Anstandslos zu empfehlen ! Vielen Dank.
  • Avatar Jerrik ★★★★★ vor einem Jahr
    Frau Hirsch ist super freundlich und hilfsbereit!
    Ich würde mich immer wieder an sie wenden,
    nur zu empfehlen!
  • Avatar Alexander Kroll ★★★★★ vor einem Jahr
    Eine Kündigung durch einen Arbeitgeber ist eine ärgerliche und unerfreuliche Angelegenheit. Es stellten sich mir viele Fragen, die die Kanzlei mit ihrer professionellen Expertise auf den Punkt beantwortet hat. Die Rechtsanwältin gab mir die Sicherheit, das Richtige zu tun und strahlte dabei viel Ruhe aus. Ausreichend Transparenz und eine großartige Kommunikation gaben mir stets ein gutes Gefühl. Danke für die Hilfe.
    Mein Fazit: Empfehlenswert!