Kündigungsschutz im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Bärbel Hirsch
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet Arbeitgeber zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar,
- wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
_ UND _
- Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
Bestand der Betrieb Ihres Arbeitgebers schon vor dem 01.01.2004, dann genügt es, wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.
Als Arbeitnehmer zählen auch Leiharbeitnehmer/innen und anteilig die Teilzeitbeschäftigten. Auszubildende zählen nicht.
Erfüllt Ihr Arbeitgeber diese Voraussetzung nicht, gilt er im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes als Kleinbetrieb. Dann finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, unter den oben genannten Voraussetzungen. Dann ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung zu begründen.
§ 1 Abs. 2 KSchG differenziert die sozial gerechtfertigte, ordentliche Kündigung von Arbeitgeberseite in drei Kategorien:
- die personen- / krankheitsbedingte Kündigung
- die verhaltensbedingte Kündigung
- und die betriebsbedingte Kündigung
Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben zu nennen oder näher auszuführen. Er kann auch abwarten, bis Sie eine Begründung verlangen oder es im Verfahren vor dem Arbeitsgericht so weit kommt.
Besonderer Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig oder darf nur mit Genehmigung einer Behörde erfolgen, z.B. im Fall der Kündigung von Schwerbehinderten nur mit Genehmigung des Integrationsamtes.
Besonders geschützt sind
- Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und der Auszubildendenvertretung
- Mitglieder des Wahlvorstandes und Bewerber/innen für die Wahl in den Betriebsrat
- Schwangere und Mütter im Mutterschutz, bis zu vier Monate nach der Entbindung
- Eltern, acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit
- Auszubildende, nach Ablauf der Probezeit
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % und gleichgestellte Personen
- Zivildienst- / Grundwehrdienstleistende und Zeitsoldaten
Die ordentliche Kündbarkeit durch den Arbeitgeber kann vertraglich weiter beschränkt sein, durch einen Tarifvertrag oder durch Ihren individuellen Arbeitsvertrag. Beispielsweise wird die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst per Tarifvertrag abhängig gemacht von Alter und Beschäftigungsdauer.
Kündigungsschutzklage
Vorausgesetzt, das Kündigungsschutzgesetz ist in Ihrem Fall anwendbar oder Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz, können Sie durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht verlangen, dass das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung Ihres Arbeitgebers überprüft.
Welches Arbeitsgericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier.
Doch was kann man als Arbeitnehmer*in selbst tun, wenn sich die Anwaltskosten wahrscheinlich nicht lohnen?
Wie Sie ohne Anwalt am besten vorgehen und was Sie dabei beachten sollten, klären wir in diesem Artikel.
Bewertungen
So bewerten Mandantinnen und Mandanten die Zusammenarbeit und den gemeinsam erreichten Erfolg:
Bärbel Hirsch bei ANWALT.DE
Bärbel Hirsch bei Google
Vorteile
- Beratung und Vertretung durch qualifizierte Fachanwältin und Mediatorin im Arbeitsrecht
- 16 Jahre Berufspraxis bei Gericht und in direkten Verhandlungen mit Arbeitgebern
- Alle Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht
- Kenntnis vieler Arbeitgeber in der Region, kleine, mittelständische und grosse Unternehmen
- Kanzlei- und Online-Termine kurzfristig vereinbar für eine zügige Bearbeitung