Änderungskündigung im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Bärbel Hirsch

Die Änderungskündigung ist eine spezielle Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zur reinen Beendigungskündigung, die ausschließlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhebt, ist die Änderungskündigung mit dem Angebot verbunden, das Arbeitsverhältnis unter neuen, meist schlechteren Bedingungen fortzusetzen.

Akzeptiert die Gegenseite das Angebot, wird das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Lehnt die Gegenseite das Angebot ab, bleibt es bei der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich dürfen beide Parteien eines Arbeitsvertrages, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Änderungskündigung aussprechen.

In der Praxis erfolgen Änderungskündigungen fast ausschließlich von Arbeitgeberseite.

Für Arbeitgeber hat die Änderungskündigung unter Umständen sogar Vorrang vor der Beendigungskündigung. Lässt sich eine Beendigungskündigung durch eine Änderungskündigung vermeiden, muss der Arbeitgeber zunächst die Änderungskündigung aussprechen.

Was die Schriftform, den Zugang der Kündigung und vor allem den Kündigungsschutz von Arbeitnehmer/innen anbelangt, gelten für eine Änderungskündigung dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für eine Beendigungskündigung.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar oder besteht ein besonderer Kündigungsschutz, können Sie als betroffene/r Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Außerdem kann es sinnvoll sein, die Änderungen der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen.

Wenn Sie das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die angebotenen Änderungen sozial gerechtfertigt sind, überprüft das Gericht die soziale Rechtfertigung der Änderungen und entscheidet, ob das Arbeitsverhältnis unter den alten oder unter den geänderten Bedingungen fortzusetzen ist.

Sonst entscheidet das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigung an sich und kommt – wie im Fall einer Beendigungskündigung – zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis unter den alten Bedingungen fortbesteht oder dass es rechtmäßig endet. Es sei denn, es kommt in der Zwischenzeit zu einem einvernehmlichen Vergleich oder zu einem Aufhebungsvertrag.

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Änderungskündigung erhalten?

Dann sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich beraten lassen. Am besten umgehend, das heisst so schnell wie möglich.

Unter Umständen kann es allein schon negative Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben (Sperrzeit), wenn Sie die geänderten Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt annehmen. 

Vorteile

  • Beratung und Vertretung durch qualifizierte Fachanwältin und Mediatorin im Arbeitsrecht
  • 16 Jahre Berufspraxis bei Gericht und in direkten Verhandlungen mit Arbeitgebern
  • Alle Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht
  • Kenntnis vieler Arbeitgeber in der Region, kleine, mittelständische und grosse Unternehmen
  • Kanzlei- und Online-Termine kurzfristig vereinbar für eine zügige Bearbeitung