Befristung – Entfristung

Vor dem zuständigen Arbeitsgericht kann mit einer Entfristungsklage überprüft werden, ob die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig war oder ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Entfristungsklage kann bis 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden, wenn nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses kein neuer Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

Sie haben einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag, der demnächst endet?

Ihr Arbeitgeber hat mit Ihnen noch nicht darüber gesprochen, ob Sie einen neuen (befristeten) Arbeitsvertrag erhalten werden?

In der Vergangenheit wurde Ihr Arbeitsvertrag bereits mehrfach verlängert und nun hoffen Sie, dass es auch diesmal gut gehen wird und Sie einen neuen Vertrag bekommen?

Sie haben gehört, dass der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag nicht unter allen Umständen wirksam befristen kann?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein befristeter Arbeitsvertrag unter anderem zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist oder, ohne Vorliegen eines solchen sachlichen Grundes, bis zur Dauer von höchstens 2 Jahren.

Das Gericht prüft immer nur den letzten befristeten Vertrag.

Deshalb empfiehlt es sich, einen neuen befristeten Vertrag nur unter Vorbehalt zu unterschreiben. Ihre Vorbehaltserklärung muss der Arbeitgeber jedoch nicht akzeptieren.

Lassen Sie also die Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage besser anwaltlich überprüfen, bevor Sie einen neuen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnen.

Vorteile

  • Beratung und Vertretung durch qualifizierte Fachanwältin und Mediatorin im Arbeitsrecht
  • 16 Jahre Berufspraxis bei Gericht und in direkten Verhandlungen mit Arbeitgebern
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