Beschlussverfahren
Das in der Praxis inhaltlich bedeutsamste Beschlussverfahren ist das Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Betriebsrat einen sogenannten allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Dieser besteht zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen oder diese durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Unter Umständen kann eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein. Mit dieser kann verhindert werden, dass durch den Arbeitgeber “Fakten” geschaffen werden, ohne dass der Betriebsrat beteiligt worden ist.
Die erforderlichen Kosten für ein solches Beschlussverfahren hat der Arbeitgeber zu tragen.
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