Verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in rechtlichen Pflichten, gegen die der betroffene Arbeitnehmer (die betroffene Arbeitnehmerin) verstossen haben soll.

Mit der Kündigung erklärt die Arbeitgeberseite, dass ihr die Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses wegen eines angeblichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) nicht mehr zumutbar sei.

Häufig wird der Pflichtverstoss von Arbeitgeberseite als so schwerwiegend dargestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden sei. Das heisst, die verhaltensbedingte Kündigung ist dann gleichzeitig eine ausserordentliche, fristlose Kündigung.

Pflichtverstösse, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, sind zum Beispiel:

  • Zu spät zur Arbeit erschienen
  • Aufgabe/n nicht ausgeführt (Arbeitsverweigerung)
  • „Schlechte Arbeit“ abgeliefert (falsch, fehlerhaft, zu wenig, zu spät, zu langsam …)
  • Beleidigung, Belästigung, Tätlichkeit, Diebstahl, Unterschlagung … zu Lasten von Vorgesetzten, Kolleg/inn/en, Kund/inn/en …
  • betriebliche Regeln, Vorschriften, Verbote … missachtet

Die Liste der denkbaren Vorwürfe ist lang. In jedem Fall ist einzeln zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) handelt.

Ausserdem muss die verhaltensbedingte Kündigung verhältnismässig sein, im Vergleich zu möglichen und naheliegenden Alternativen wie z.B. einer einfachen Abmahnung oder einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz.

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