Kündigungsschutzklage ohne Anwalt

Was können Sie als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin selbst tun, um sich gegen die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber zu wehren?

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den meisten Fällen eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Doch was kann man als Arbeitnehmer*in selbst tun, wenn sich die Anwaltskosten wahrscheinlich nicht lohnen?

Wie Sie ohne Anwalt am besten vorgehen und was Sie dabei beachten sollten, klären wir in diesem Artikel.

Das Wichtigste zuerst: Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin gekündigt wurden, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.

Sie haben drei Tage (ab Erhalt der Kündigung) Zeit, sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden.

Verpassen Sie die 3-Tage-Frist, droht eine Sperrung Ihres Arbeitslosengeldes!

Wichtig: es handelt sich hierbei um volle Tage und nicht um Werktage.

Wenn Sie also an einem Freitag gekündigt werden, dann haben Sie nur bis spätestens dem darauf folgenden Montag Zeit, sich bei Ihrer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden.

Ist die Kündigungsfrist länger als drei Monate, können Sie sich auch bis zu drei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitssuchend melden.

So melden Sie sich arbeitssuchend

Um sich arbeitssuchend zu melden, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Sie gehen persönlich in eine Dienststelle der Agentur für Arbeit.
  2. Sie melden sich online unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslos-melden-arbeitslosengeld-beantragen
  3. Sie melden sich telefonisch unter 0800 4 5555 00

Wann beginnt die 3-Tage-Frist?

Die 3-Tage-Frist beginnt generell an dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Doch wann ist eine Kündigung ordnungsgemäß zugegangen? Was ist, wenn ich gerade im Urlaub bin oder nicht zuhause?

Das ist eigentlich ganz einfach: Generell sind zwei verschiedene Arten der Zustellung eines Kündigungsschreibens möglich. Es gibt die Zustellung per Post und die persönliche Zustellung.

Zustellung per Post

Bei der Zustellung per Post gilt die Kündigung in dem Moment als zugestellt, in dem das Schreiben in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde und mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann.

Da nach 16.00 Uhr nicht mehr mit eingehender Post gerechnet werden muss, gilt der Zugang erst ab dem folgenden Werktag.

Wenn Sie während der Zustellung des Kündigungsschreibens im Urlaub sind, dann gilt die Kündigung nichtsdestotrotz als zugegangen, sobald sie in Ihren Briefkasten gelangt ist.

In solch einem Fall sind Sie natürlich nicht vollkommen schutzlos. Sie können, sofern Sie die Frist schuldlos versäumt haben, z.B. wegen Urlaub, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Urlaubsrückkehr gestellt werden, am besten sofort nach Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens.

Persönliche Zustellung

Bei der persönlichen Zustellung gilt das Kündigungsschreiben generell als zugegangen, sobald es dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin übergeben wurde.

Nachdem Sie sich nun als arbeitssuchend gemeldet haben sollten Sie Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht erheben, um sich gegen die Kündigung zu wehren. Eine solche Klage nennt man Kündigungsschutzklage.

Auch hier warten wieder einige Fallstricke auf Sie:

  1. Sie müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht erheben. Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (§§ 4, 13 KSchG). Im Falle eines Fristversäumnisses, wenn Sie die Klage also nicht innerhalb der Frist erheben, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war.
  2. Sie müssen die Kündigungsschutzklage vor dem richtigen, für Sie zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dies nennt sich örtliche Zuständigkeit. Mehr dazu finden Sie in dem Artikel „Örtliche Zuständigkeit: Bei welchem Arbeitsgericht muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?“.
  3. Ihr Arbeitsverhältnis muss unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen. Nach § 4 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nur möglich, wenn für das gekündigte Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz bestand, z.B. wenn in Ihrem Betrieb zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seit mehr als sechs Monaten mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter*innen tätig sind. Mehr dazu finden Sie hier auf dieser Website in den Artikeln zu den Themen Kündigung, Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage.
  4. Grundsätzlich ist es möglich als Arbeitnehmer*in selbst Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben und sich im Kündigungsschutzprozess selbst gegen den/die Arbeitgeber*in zu vertreten. Diese Möglichkeit ist aber auf die erste Instanz beschränkt, vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Sobald das Verfahren in die zweite Instanz gelangt, im Arbeitsrecht das jeweilige Landesarbeitsgericht, besteht dort ein Anwaltszwang.

Nun wissen Sie welche Anforderungen erfüllt sein müssen um selbstständig als Arbeitsnehmer*in gegen eine Kündigung vorzugehen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage nach dem „wie“.

Wie Sie Ihre Kündigungsschutzklage selbst einreichen

Auf der Website der Niedersächsischen Landesjustiz finden Sie weitere Hinweise und Merkblätter zu den Themen Klageeinreichung, Kündigung / Kündigungsschutz, Prozesskostenhilfe / Beratungshilfe und Zahlungsforderungen.

Sie finden dort auch Klagevordrucke, die Sie nutzen können, um selbstständig vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung durch Ihren Arbeigeber zu klagen.

Füllen Sie den einschlägigen Klagevordruck aus und achten Sie dabei auf die Richtigkeit aller eingetragenen Daten.

Als letztes fügen Sie hinzu:

  • eine Kopie der Kündigung
  • eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages
  • eine Kopie Ihrer letzten Gehaltsabrechnung
  • und gegebenenfalls weitere Angaben zum Sachverhalt auf einem zusätzlichen Blatt

Alles zusammen senden Sie innerhalb der oben aufgeführten Fristen

  • unterschrieben
  • per Post
  • in mindestens zweifacher Ausführung

an das für Sie zuständige Arbeitsgericht.

Vorteile

  • Beratung und Vertretung durch qualifizierte Fachanwältin und Mediatorin im Arbeitsrecht
  • 16 Jahre Berufspraxis bei Gericht und in direkten Verhandlungen mit Arbeitgebern
  • Alle Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht
  • Kenntnis vieler Arbeitgeber in der Region, kleine, mittelständische und grosse Unternehmen
  • Kanzlei- und Online-Termine kurzfristig vereinbar für eine zügige Bearbeitung